FÖRDERVEREIN BUCH

 

SATZUNG

Förderverein Buch – Förderverein für gedruckte Literatur e.V.
  • Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen Förderverein Buch – Förderverein für gedruckte Literatur und hat seinen Sitz in Hamburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz "e.V."
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

  • Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Kunst und Kultur, insbesondere der Literatur. Gefördert werden soll, gedruckte Bücher als Kulturgut zu erhalten und sicherzustellen, dass sie auf allen möglichen Vertriebswege zur Verfügung gestellt werden können. Das gilt insbesondere für Bücher deutschsprachiger Schriftsteller/innen sowie übersetzer/innen.
  • Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch
  • Die Beschaffung und Weiterleitung von Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften oder Körperschaften des öffentlichen Rechts und
  • Veranstaltungen, Veröffentlichungen.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich Zwecke.
  • Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  • Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

  • Mitgliedschaft

  • Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die die Interessen des Vereins befürworten. Sie erkennen durch ihren schriftlichen Beitritt diese Satzung an. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand des Vereins und gilt ab dessen Beschlussfassung. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Es gilt eine Probezeit von 3 Monaten. Während dieser Zeit besitzt das Mitglied auf Probe kein Stimmrecht und darf auch keine Funktionen bekleiden.
  • Für besondere Verdienste um den Verein kann auf Beschluss der Mitgliederversammlung an außenstehende Personen oder Mitglieder die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

 

  • Ende der Mitgliedschaft

  • Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand, durch Tod, Streichung aus der Mitgliedsliste oder durch Ausschluss. Wer gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins oder des Netzwerks Autorenrechte schuldhaft verstößt oder länger als ein Jahr mit seinem Mitgliedsbeitrag im Rückstand ist, kann durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen bzw. gestrichen werden.
  • Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Mitteilung über den Ausschluss schriftlich einzureichen. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen die Rechte der Mitgliedschaft.
  • Der Beschluss über die Beendigung der Mitgliedschaft während der Probezeit ist durch den Vorstand jederzeit möglich. Die Vorschriften von Ziff. 2 sind auf Mitglieder auf Probe nicht anzuwenden.
  • Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Sie ist nur zum Jahresende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat.
  • Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.

 

  • Mitgliedsbeitrag

  • Mitglieder haben einen finanziellen Beitrag zu leisten.
  • Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Der Vorstand ist berechtigt, Vergünstigungen zu gewähren.

 

  • Organe

Organe des Vereins sind:
  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

 

  • Die Mitgliederversammlung

  • Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich per E-Mail, spätestens zwei Wochen vorher, mit Angabe von Tag, Ort, Zeit sowie der Tagungsordnung einberufen. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der schriftlichen Einladung aus. Die Versammlungen können im Internet durchgeführt werden.
  • Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unter Angabe des Zweckes und der Gründe, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder der Vorstand sie beantragen. Die Bestimmungen von Ziff. 1 gelten entsprechend.
  • Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Der Zugang per E-Mail an ein Vorstandsmitglied ist ausreichend. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mehrheitlich beschlossen wird. Anträge auf Satzungsänderungen sind davon ausgeschlossen.
  • Stimmberechtigt sind alle Ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Sofern ein Jahresbeitrag für Ordentliche Mitglieder festgelegt ist, gilt das Stimmrecht für diese nur wenn der Beitrag für das abgelaufene Geschäftsjahr bezahlt wurde.
  • Verhinderte Mitglieder können sich mittels schriftlicher Vollmacht oder Erklärung gegenüber dem Vorstand durch andere vertreten lassen. Die Mandatsübertragung geschieht ohne Weisung.
  • Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Sowie die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Abstimmung die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  • Satzungsänderungen sowie änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
  • Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind in einer Niederschrift zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

 

  • Vorstand

  • Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister und mindestens einer Beisitzerin oder einem Beisitzer. Die Mitgliederversammlung kann die Wahl zusätzlicher Personen in ungerader Anzahl für den Vorstand beschließen, wobei die Höchstgrenze auf sieben Beisitzerinnen/Beisitzer festgelegt wird.
  • Vorstand gemäß § 26 BGB sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  • Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
  • Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

 

  • Kassenprüfer

  • Die Mitgliederversammlung kann für die Dauer von zwei Jahren einen Kassenprüfer / eine Kassenprüferin bestimmen, der oder die nicht dem Vorstand angehören darf. Sie müssen nicht Vereinsmitglied sein.
  • Der/die Kassenprüfer/in hat die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten.
  • Der Bericht des/der Kassenprüfers/in ist der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Jahresabschluss vorzulegen.

 

  • Satzungsänderungen

  • Eine änderung dieser Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  • Die Einladungsfrist zu dieser Versammlung beträgt vier Wochen. Weitergehende Bestimmungen ergeben sich aus den Regelungen des § 7.

 

  • Auflösung

  • Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer zu diesem Zwecke mindestens vier Wochen vorher anberaumten Mitgliederversammlung stattfinden. Der Beschluss erfordert eine Mehrheit von drei Vierteln der Mitgliederversammlung.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an den Friedrich-Bödecker-Kreis e.V. (Bundesverband), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

  • Inkrafttreten

  • Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 01.06.2018 von der Mitgliederversammlung des Förderverein Buch – Förderverein für gedruckte Literatur beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

    Berlin, 1. Juni 2018:
    Dorrit Bartel, Autorin, 42er Autoren
    Janet Clark, Schriftstellerin, Mörderische Schwestern e.V.
    Lena Falkenhagen, Autorin, Phantastik-Autoren-Netzwerk PAN
    Nina George, Schriftstellerin, PEN Zentrum Deutschland
    Tobias Kiwitt, Autor, Bundesverband junger Autorinnen und Autoren BVjA
    Jens J. Kramer, Autor, Das Syndikat – Autorengruppe deutschsprachiger Kriminalliteratur
    Gino Leineweber, Autor, Übersetzer, Hamburger Autorenvereinigung

    VORSTAND seit 24.07.2021
    Vorsitzender: Carlos Collado Seidel (Autor, PEN-Zentrum Deutschland)
    Schatzmeisterin: Janet Clark (Schriftstellerin, Mörderische Schwestern e.V.)
    Beisitzerin: Nina George (Schriftstellerin, Präsidentin European Writers‘ Council)